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Der am 27.07.1990 gegründete Verein führt den Namen Fußballclub Markee (FC Markee) und hat seinen Sitz in Markee. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der FC Markee betrachtet sich als unmittelbarer Nachfolger der BSG Traktor Markee (Sektion Fußball).
Der Verein ist ordentliches Mitglied im LSB Brandenburg e.V. und im Fußball-Landesverband Brandenburg e.V. Er erkennt deren Satzung und Ordnung an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Organe des FC Markee (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Über Zahlungen von Aufwandsentschädigungen muss die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur gemäß der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
den erwachsenen Mitgliedern
ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
auswärtigen Mitgliedern
fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
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Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Austritt
Ausschluss
Tod.
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6
Maßregelung
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorherigen Anhörung vom Vorstand folgende Maßregeln verhängt werden:
Verweis
Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf Dauer von bis zu vier Wochen
Ausschluss.
Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Beschwerdeausschuss.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
Entlastung und Wahl des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfer,
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
Genehmigung des Haushaltsplanes,
Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über Anträge,
Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4 Abs. 2,
Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 5,
Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11,
Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
Auflösung des Vereins.
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt wer-den.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
der Vorstand beschließt oder
20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsmäßigen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem der Anwesenden beantragt wird.
Anträge können gestellt werden:
von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3.1)
dem Vorstand.
Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vor-stand eingegangen sein.
Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 9
Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle erwachsenen Mitglieder (§ 3.1)
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
maximal zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. Bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
§ 11
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 12
Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 13
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 14
Auflösung
Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Brandenburg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§15
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.07.1990 von der Mitgliederversammlung des Fußballclubs Markee beschlossen und am 15.01.1995 sowie 23.02.2014 geändert worden.